Überprüfung von Anschlageinrichtungen

Anschlageinrichtungen sind ein wichtiger Teil der Mittel, die zur Prävention von Unfällen beim Arbeiten in großer Höhe genutzt werden. Umso wichtiger ist es, dass sie stets in einem gebrauchssicheren Zustand sind.

Witterungseinflüsse, Benutzung und Fehlanwendungen sowie eine Änderung der Bausubstanz können zu Verschleißerscheinungen oder zu Beschädigungen führen und so zur tödlichen Gefahr werden.

Vorschriften zur Risikominimierung bei der Prüfung

Damit sich trotz des durch das Arbeiten in großer Höhe ohnehin vorhandenen hohen Risikos keine Unfälle ereignen, gibt es die Vorschriften zur Unfallverhütung der Berufsgenossenschaften (BG BAU) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), an die sich die Verantwortlichen halten müssen.

Zu diesen Vorschriften gehört es, das Personal mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) auszustatten und außerdem durch installierte Vorrichtungen wie Einzelanschlagpunkte/Sekuranten, Seilsicherungssysteme und Geländer mögliche Gefahrenstellen abzusichern. Außerdem ist jeder Unternehmer, der solche Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz im Einsatz hat, dazu verpflichtet, den einwandfreien Zustand dieser Schutzausrüstung durch eine Prüfung mindestens alle 12 Monate nachzuweisen.

Auch in diesen Vorschriften festgelegt ist, dass Bauherren, Gebäudeeigentümer und Gebäudeverwalter in der sogenannten Prüfpflicht stehen. Mindestens alle 12 Monate muss hierbei die Abnahmeprüfung temporärer und fester Absturzsicherungssysteme erfolgen, die Prüfung im Rahmen der großen Werksbauprüfung nach DIN 1076 und DIN 4131 und auch die Sachkundigenprüfung. Besondere Umstände wie z.B. häufige Nutzung, können dazu führen, dass die Anschlageinrichtung häufiger geprüft werden muss. Nach einem Unfall darf die Anschlageinrichtung nicht mehr genutzt werden, bis eine Prüfung ihren ordnungsgemäßen Zustand bestätigt hat.

Prüfung durch Sachverständige

Die Überprüfung darf nur durch einen ausgebildeten Sachverständigen nach BGG 906 (neu DGUV Grundsatz 312-906) erfolgen.

Der Sachverständige überprüft die Anschlageinrichtungen auf augenscheinliche und versteckte Mängel durch eine Funktions- und Sichtprüfung, um anschließend darüber zu entscheiden, ob die Absturzsicherung weiterhin betrieben werden darf. Die Funktionsprüfung konzentriert sich z.B. auf das Überprüfen der Funktionalität von beweglichen Anschlagpunkten durch Belastung. Bei der Sichtprüfung werden Anschlageinrichtungen unter anderem auf Verschleiß, lose Bestandteile, Beschädigungen und Korrosion kontrolliert.

Im Anschluss an die Überprüfung hält der Sachverständige alle Erkenntnisse und das Ergebnis der Überprüfung in der sogenannten Wartungsdokumentation fest, welche auch als Nachweis für den Gebäudebetreiber dient.

Das könnte Ihnen auch gefallen

Einer der folgenden Artikel