absturzsicherung psa

PSA Benutzungsverordnung

Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist Teil der persönlichen Schutzmaßnahmen und soll den Arbeitenden im absturzgefährdeten Bereich vor dem Absturz sichern. Hierbei wirkt sie nur auf den Nutzer selbst und nicht kollektiv für alle Anwender und ist somit erst dann zum Einsatz zu bringen, wenn eine kollektive Maßnahme nicht möglich ist, zum Beispiel durch bauliche Gegebenheiten. Zur PSA zählen unter anderen auch Auffanggurte, Bandschlingen und Seilkürzer, aber auch Mitlaufende Auffanggeräte.

Die PSA-Benutzungsverordnung, kurz PSA-BV, übersetzt die europäische PSA Richtlinie 89/656/EWG in deutsches Recht. Hier wird die Bereitstellung durch den Arbeitgeber, aber auch die Nutzung der PSA durch den Arbeitnehmer geregelt. Die PSA darf nur durch unterwiesenes Personal genutzt werden, so steht es in §12 des Arbeitsschutzgesetzes und in Bezug auf diesen auch in der PSA-BV. Hier wird ausdrücklich auf die Einweisungspflicht verwiesen. Der Arbeitgeber seine Nutzer in die sicherheitsgerechte Nutzung einweisen und Informationen zur Nutzung (Gebrauchsanleitung), die der Hersteller mitliefert, vollständig und verständlich zur Verfügung zu stellen.

PSA – Ganz Persönlich

Die PSA-Benutzungsverordnung beschreibt im zweiten Absatz des §2 sehr deutlich, dass die Persönliche Schutzausrüstung nur für die Benutzung durch einen einzelnen Arbeiter vorgesehen ist und an dessen Körperbau und individuelle Erfordernisse anzupassen ist. Nur ganz bestimmte Umstände erlauben es, dass mehrere Personen dieselbe PSA nutzen, wobei jedoch peinlichst genau auf Hygiene und gesundheitliche Risiken zu achten ist. Auch für den Verleih von persönlicher Schutzausrüstung oder der Ausgabe aus einem Magazin an PSA gibt es diverse besondere Regelungen.

In dem Absatz 4 desselben Paragraphen steht deutlich die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle durch den Arbeitgeber geschrieben. Dieser muss zu jeder Zeit sicherstellen müssen, dass die PSA seiner Arbeiter während der gesamten Dauer der Nutzung in einwandfreiem Zustand befindet – sowohl hygienisch, als auch in der Funktion. Jedoch kann der Arbeitgeber diese Pflicht auch an einen Mitarbeiter übertragen, oder einen externen Dienstleister damit beauftragen. Diese Pflicht kann nur von einem Sachkundigen für PSAgA und RA erfüllt werden, der genau nach dem DGUV Grundsatz 312-906 arbeitet.

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