DGUV Regel 112-199

In dem DGUV Grundsatz 112-199 geht es um die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Rettung. Er wird auch „Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen“ genannt. In diesem Grundsatz wird aufgeführt, welche PSAgA zur Rettung genutzt werden kann und wie sie eingesetzt werden können.

Welchen Kriterien unterliegen die zur Rettung vorgesehenen PSAgA?

Es gibt in der DGUV Regel 112-199 im Grunde drei Kriterien, die berücksichtigt werden müssen:

  • Eignung zur Rettung in angemessener Zeit
  • Die Möglichkeiten der Anpassung auf die Ergonomie des jeweiligen Nutzers
  • Bedingungen am Arbeitsplatz

Diese Kriterien sind vom Unternehmer bei der Auswahl der Rettungsgurte, Abseilgeräte, Verbindungselemente, etc. zu berücksichtigen.

Das Rettungsverfahren

Nicht nur persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz kann zur Rettung genutzt werden. In der DGUV Regel 112-199 wird auch über die verschiedenen Rettungsverfahren berichtet. Hierzu zählen Rettungen aus Schächten, Rettungen aus Steigschutz Räumen und die Rettung von frei hängenden Personen. Der Unternehmer muss für jede dieser Situationen ein Rettungskonzept erstellen, bei dem die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Die Grundlage zur Unterweisung ist das Rettungskonzept.

Die Gebrauchsdauer der PSAgA

Jede persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz hat eine gewisse Lebensdauer. Ein Sachkundiger muss regelmäßig die Ausrüstung überprüfen, damit die weitere sichere Nutzung gewährleistet ist. Das Unternehmen muss die Untersuchung durchführen lassen. Für das Prüfintervall sind die betrieblichen Verhältnisse und die Einsatzbedingungen abhängig. Der höchste Abstand zwischen den Prüfungen darf jedoch 12 Monate betragen.

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