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Steigleiter

Steigleitern in der Absturzsicherung

Steigleitern spielen eine wichtige Rolle in der Absturzsicherung und dienen dazu, Menschen den sicheren Zugang zu erhöhten Arbeitsplätzen zu ermöglichen. Sie bieten zahlreiche Vorteile, wie eine einfache und schnelle Montage sowie flexible Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Arbeitsumgebungen.

Damit Steigleitern eine zuverlässige Sicherheit gewährleisten können, müssen sie bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen. Zudem gibt es auch Regelungen und Normen, die bei der Planung und Nutzung von Steigleitern beachtet werden müssen.

Was sind Steigleitern in der Absturzsicherung?

Steigleitern in der Absturzsicherung sind eine wichtige Komponente, um sicher auf höhere Ebenen zu gelangen. Sie werden oft an baulichen oder maschinellen Anlagen angebracht und dienen als Alternative zu Treppen. Es gibt verschiedene Regelungen und Normen für Steigleitern, die beachtet werden müssen. So wird ab einer Höhe von 3 Meter eine Absturzsicherung benötigt. Bei den meisten Steigleitern kommt hier ein Rückenkorb zum Einsatz.

Ab einer Steighöhe von 10 Meter müssen Steigleitern mit Rückenkorb mehrzügig ausgeführt sein. Eine Steigleiter mit Rückenkorb kann auch von Mitarbeitern verwendet werden, die nicht in der PSA geschult sind. Allerdings bietet ein Steigschutz an Steigleiter deutliche Vorteile.

Die Vorteile von Steigleitern in der Absturzsicherung

Steigleitern sind ein wichtiger Bestandteil an vielen baulichen Analgen. Sie sind verhältnismäßig einfach zu installieren müssen aber den gängigen Normen entsprechen. Je nach Einsatzgebiet gibt es verschiedene Steigleitern. Dabei sind Zweiholmsteigleitern am gängigsten. Aber auch Einholmsteigleitern kommen je nach Einsatzort vor. Auch ortsfeste Steigleitern mit Mittelholm sind gängig.

Wann kommen Steigleitern zum Einsatz

Sowohl das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch die dazugehörigen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschrift «Grundsätze der Prävention» (DGUV Vorschrift 1) legen grundlegende Bestimmungen für den betrieblichen Arbeitsschutz fest. In Bezug auf Steigleitern sind spezifische Anforderungen zu beachten, die aufgrund der erhöhten Absturzgefahr und der gesteigerten körperlichen Belastung gelten. Steigleitern dürfen nur dann verwendet werden, wenn der betriebstechnische Einbau einer Treppe nicht praktikabel ist.

Die Entscheidung zur Verwendung von Steigleitern sollte auf einer sorgfältigen Gefährdungsbeurteilung beruhen. Steigleitern können in Erwägung gezogen werden, wenn der Zugang nur gelegentlich, beispielsweise für Wartungsarbeiten, von einer begrenzten Anzahl von geschulten Mitarbeitern genutzt werden muss. Dabei ist unbedingt sicherzustellen, dass im Falle eines Zwischenfalls eine Rettung möglich ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Transport Material und Werkzeugen die sichere Verwendung von Steigleitern nicht beeinträchtigen darf. Die Sicherheit hat oberste Priorität und sollte bei der Nutzung von Steigleitern stets gewährleistet sein.

Sicherung gegen Absturz

Die sichere Benutzung von Steigleitern erfordert den Schutz vor Gefahren wie Abrutschen und Abstürzen von Personen. Daher sollten Steigleitern mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die ein Abrutschen von den Sprossen verhindern oder zumindest die Auswirkungen mindern. Schutzvorrichtungen gegen Absturz können entweder ortsfest (z. B. Steigschutzeinrichtungen oder Rückenschutz) oder ortsveränderlich (z. B. Dreibein mit Höhensicherungsgerät und Rettungsfunktion) sein.

Für Steigleitern mit einer Fallhöhe von mehr als 3 m (z. B. bei Zugängen zu maschinellen Anlagen) oder sonstigen Fallhöhen von 5 m oder mehr sollten, sofern betrieblich möglich, Schutzeinrichtungen gegen Absturz installiert werden.

Zu den möglichen Einrichtungen gehören:

  • Ein mitlaufendes Auffanggerät mit fester Führung (Steigschutzeinrichtung)
  • Ein mitlaufendes Auffanggerät mit beweglicher Führung (Seilsicherung)
  • Ein durchgehender Rückenschutz, beginnend zwischen 2,2 m und 3 m oberhalb der Einstiegsebene der Person
  • Bauteile oder Streben, die aufgrund ihrer Anordnung und Beschaffenheit den Rückenschutz ersetzen können.

Steigleitern bei einer Fallhöher größer als 10 Meter

Steigleitern sollten mit PSAgA (persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz), wie beispielsweise Steigschutzeinrichtungen, ausgestattet werden, wenn die Fallhöhe mehr als 10 Meter beträgt. Diese Anforderung gilt unabhängig von der Fallhöhe und ist insbesondere bei folgenden Bedingungen zwingend erforderlich:

  • Wenn Steigleitern für Rettungszwecke genutzt werden müssen.
  • In engen und umschlossenen Räumen wie Silos und Schächten.
  • An Masten und Gerüsten von elektrischen Freileitungsnetzen und Schaltanlagen.
  • In Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.

In den oben genannten Situationen ist der Einsatz von Rückenschutz nicht gestattet, da PSAgA, insbesondere Steigschutzeinrichtungen, die sicherere Option darstellen.

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