Gefährdungsbeurteilung mit dem PDCA-Zyklus

Gefährdungsbeurteilung

Der Begriff Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Bestandaufnahme aller vorhandenen Gefährdungen in einem Betrieb. Das Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist es dabei, die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und an allen Arbeitsplätzen des Unternehmens die Arbeit so sicher wie möglich zu machen. Nach dem betrieblichen Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) sind Unternehmer verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und zu dokumentieren. Dafür werden alle Arbeitsmittel, Arbeitsprozesse, Notfallplanungen und Arbeitsbedingungen genauestens geprüft, um herauszufinden, welche Risiken sie bergen und ob die Sicherheit der Arbeiter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften gegeben ist.

Der Gesetzgeber nennt im Arbeitsschutzgesetz Punkte, durch die sich am Arbeitsplatz eine Gefährdung für die Mitarbeiter ergeben könnte. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte, unzureichende Unterweisung oder Qualifikation der Mitarbeiter, psychische Belastungen, physische Belastungen oder auch chemische und biologische Einwirkungen.

Die «Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung» (DGUV) konkretisiert die Struktur, den formellen Rahmen und weitere Informationen der Gefährdungsbeurteilung.

Wann und wie häufig hat die Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen?

Zu beachten ist, dass die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsstätte nicht nur einmalig erfolgen darf, sondern in regelmäßigen Abständen erfolgen muss, immer mit Blick auf den betrieblichen Arbeitsschutz.

Vor der Aufnahme jeglicher Betriebstätigkeit hat nach dem Arbeitsschutzgesetz die erste Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen, bei der es sich um eine Erstbeurteilung aller vorhandenen Arbeitsplätze handelt. Auch ergänzende Arbeitsstätten müssen vor dem Einrichten und Betreiben beurteilt werden. Der Arbeitsgeber muss außerdem dafür Sorge tragen, dass besonders vor der Verwendung der – je nach Branche wechselnden – Arbeitsmittel innerhalb der Arbeitsstätte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

Die Gefährdungsbeurteilung muss, gewährleistet durch den Arbeitgeber, stets aktualisiert werden. Notwendig wird dies bei:

  • betrieblichen Veränderungen wie neu geplanten Arbeitsplätzen oder Arbeitsstätten, veränderten Arbeitsprozessen und -verfahren, Veränderungen bei den Arbeitsabläufen oder Veränderungen bei der Arbeitsorganisation
  • Änderungen an den Verordnungen und Gesetzen im Arbeitsschutzgesetz bzw. der Arbeitsstättenverordnung
  • im Unternehmen oder der Organisation aufgetretenen Berufskrankheiten oder geschehenen Arbeitsunfällen oder Störfällen
  • vorangegangenen Prüfungen, die aufzeigen, dass bisher getroffene Arbeitsschutzmaßnahmen gar nicht oder nicht ausreichend wirksam sind.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) liefert weitere Gründe, in welchen Fällen der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren muss.

Gefährdungsbeurteilung mit dem PDCA-Zyklus

Das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung wird durch den PDCA-Zyklus (auch Deming-Kreis, Deming-Zyklus oder Deming-Rad genannt) beschrieben. Die vier Schritte des PDCA-Zyklus sind

P (Plan): Feststellen, Beurteilen und schließlich definieren von Gefährdungen

D (Do): Umsetzen der Maßnahmen

C (Check): Überprüfen der Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit

A (Act): Maßnahmen, die nicht ausreichend wirksam sind, werden überarbeitet

Der letzte Punkt leitet somit wieder die Phase 1 – Plan – ein, so dass der PDCA-Zyklus und damit auch die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig wiederholt wird.

Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen

Der gesamte Prozess von Gefährdungsbeurteilungen muss durch den Arbeitgeber verpflichtend dokumentiert werden. Dies ist notwendig als Nachweis für die Aufsichtsbehörden, für die Durchführung weiterer Gefährdungsbeurteilungen und auch für die Kontrolle der getroffenen Maßnahmen bezüglich des Arbeitsschutzes.

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