DGUV Information 208-032: Anforderungen an Steigleitern
Die «DGUV Information 208-032» stellt wichtige Anforderungen an die Planung, den Bau und die Nutzung von Steigleitern, die an Gebäuden, in Schächten oder als Zugang zu maschinellen Anlagen eingesetzt werden. Diese Information dient als Orientierungshilfe, um die Sicherheit bei der Verwendung von Steigleitern zu gewährleisten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
Anwendungsbereich und rechtliche Grundlagen
Steigleitern, die an Gebäuden zur Wartung oder als Notleiteranlagen verwendet werden, fallen unter die Bauordnungsregelungen der Bundesländer und nicht unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wenn Steigleitern jedoch in Arbeitsstätten von Beschäftigten genutzt werden, ergänzt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) des Bundes die Bauordnungsregelungen. Insbesondere Abschnitte zur Verkehrssicherung und zu Steigleitern und Steigeisengängen sind hier relevant.
Werden Steigleitern als Zugänge zu maschinellen Anlagen genutzt, gilt die BetrSichV. Steigleitern, die in explosionsgefährdeten Bereichen oder speziellen verfahrenstechnischen Anlagen eingesetzt werden, müssen weitere spezifische Vorschriften, wie etwa die DIN 28017, berücksichtigen.
Definitionen und Typen von Steigleitern
– Seitenholmsteigleitern bestehen aus zwei Holmen mit dazwischen liegenden Sprossen, die die Last tragen.
– Mittelholmsteigleitern haben Sprossen, die beidseitig an einem Mittelholm befestigt sind, der die gesamte Last aufnimmt.
– Leiterlauf bezeichnet den durchgehenden Teil einer Steigleiter.
– Ruhebühnen sind Plattformen, die das Ausruhen während der Besteigung ermöglichen.
– Steigschutzeinrichtungen sind Teil der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) und bestehen aus einer festen Führung (z.B. Schiene oder Drahtseil) und einem Auffanggerät.
Gefährdungsbeurteilung und Auswahl der Steigleitern
Die Wahl und der Einsatz von Steigleitern müssen auf einer Gefährdungsbeurteilung basieren. Diese Beurteilung legt fest, wann Steigleitern eingesetzt werden dürfen, z.B. bei gelegentlichen Wartungsarbeiten durch geschulte Mitarbeiter. Steigleitern sollten nur verwendet werden, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich ist.
In bestimmten Situationen, etwa bei Absturzhöhen über 5 Metern, sind Steigleitern mit Rückenschutz unzulässig. In explosionsgefährdeten Bereichen, z.B. Abwasserschächten, sind Steigleitern und PSAgA aus Aluminium verboten, um Zündgefahren zu vermeiden.
Allgemeine Anforderungen an Steigleitern und ihre Befestigung
Steigleitern müssen aus langlebigen, korrosionsbeständigen Materialien bestehen, die den spezifischen Einsatzbedingungen standhalten. Sie sollten trittsicher sein und eine ausreichende Rutschhemmung aufweisen. Der Abstand der Sprossen zur Wand muss mindestens 150 mm betragen, um einen sicheren Halt zu gewährleisten. Ein- und Ausstiegsebenen müssen sicher begehbar sein, und alle Steigleitern müssen über Absturzsicherungen verfügen, die Personen vor dem Herunterfallen schützen.
Rettungskonzepte und Schulung der Mitarbeiter
Für Arbeiten mit PSAgA muss ein Rettungskonzept vorliegen, das sowohl interne als auch externe Rettungskräfte berücksichtigt. Alle Mitarbeiter müssen in der Handhabung der Rettungsausrüstung geschult sein. Die Anzahl der Personen vor Ort muss auf die notwendigen Rettungsmethoden abgestimmt sein, und die bereitgestellte Ausrüstung muss für alle potenziellen Rettungsszenarien geeignet sein.
Anforderungen an verschiedene Arten von Steigleitern
1. Steigleitern an baulichen Anlagen: Sie dürfen einen Neigungswinkel zwischen 75° und 90° haben. Der Fußfreiraum muss ausreichend bemessen sein, und es sind in Abständen von maximal 10 Metern Ruhebühnen erforderlich.
2. Notleiteranlagen: Diese dienen der Rettung aus Gefahrenlagen und sind als Seitenholmsteigleitern konzipiert. Sie sind keine regulären Verkehrswege und dürfen nur in Ausnahmefällen benutzt werden. Absturzsicherungen wie Rückenschutz sind obligatorisch.
3. Steigleitern in Schächten und Bauwerken der Siedlungswasserwirtschaft: Sie müssen den spezifischen Normen und Anforderungen für ihre Umgebung entsprechen. Materialauswahl und Konstruktion müssen so gewählt werden, dass sie den dortigen Bedingungen standhalten.
4. Steigleitern als Zugang zu maschinellen Anlagen: Diese Leitern müssen die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen und speziell geprüft und gekennzeichnet sein. Sie sollten vorzugsweise aus Seitenholmen bestehen und müssen bereits ab 3 Metern Fallhöhe mit Absturzsicherungen ausgestattet sein.
Nutzung von Steigleitern mit Steigschutzeinrichtungen
Mitarbeiter, die in Absturzgefahr arbeiten, müssen medizinisch geeignet und geschult sein. Material und Werkzeuge sollten so transportiert werden, dass die Hände frei bleiben, um sicheren Halt zu gewährleisten. Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss regelmäßig überprüft und sichergestellt werden (PSA Prüfung) , dass alle Komponenten ordnungsgemäß verwendet werden.
Prüfungen und Wartung von Steigleitern
– Montageprüfung: Die sichere Befestigung und Tragfähigkeit der Steigleitern muss nach der Montage überprüft werden.
– Regelmäßige Inspektionen: Steigleitern sollten jährlich von sachkundigen Personen inspiziert werden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Die Prüfung sollte dokumentiert und die Ergebnisse nachvollziehbar festgehalten werden.
– Prüfung der PSAgA: Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sollten vor jeder Nutzung überprüft und mindestens alle zwölf Monate von einer sachkundigen Person kontrolliert werden.
Bitte beachten Sie, dass dies eine kurze Zusammenfassung der DGUV Information 208-032 ist. Weitere Details finden Sie hier
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