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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) gibt es die Möglichkeit ein Bauprodukt auf den Markt zu bringen, welches keiner anwendbaren oder keiner Norm entspricht. Seit 1968 wird sie vom DIBt vergeben. Die abZ regelt die für die Bauaufsicht notwendigen Eigenschaften des jeweiligen Bauproduktes, die Verwendungsbereiche und die Aspekte der Verarbeitung, des Transportes, der Lagerung, der Kennzeichnung und der Übereinstimmungsbestätigung.

Warum wird die abZ bei Anschlageinrichtungen benötigt?

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Urteil für die rechtliche Grundlage der DIBt-Forderungen am 21. Oktober 2010 festgelegt (Rechtssache C-185-08). Sie legt fest, ob eine Anschlageinrichtung zur persönlichen Schutzausrüstung gehört oder als Bauprodukt eingestuft wird.

Fest mit dem Bauwerk verbundene Anschlageinrichtungen zählen zu Bauprodukten, wofür die EN 795 keine Anwendung findet. An einer Norm gemäß der Bauprodukterechtlinie für festinstallierte Anschlageinrichtungen wird noch gearbeitet, daher gibt es hier keine Prüfgrundlage.

Das Ü-Zeichen

Produkte, die ein Ü-Zeichen haben werden jährlich auf seine Übereinstimmung geprüft, die das DIBt benötigt. Ebenfalls heißt das, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besteht.

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